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   VG Augsburg, 16.03.2021 - Au 9 S 21.550, Au 9 K 21.549   

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https://dejure.org/2021,11872
VG Augsburg, 16.03.2021 - Au 9 S 21.550, Au 9 K 21.549 (https://dejure.org/2021,11872)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.03.2021 - Au 9 S 21.550, Au 9 K 21.549 (https://dejure.org/2021,11872)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16. März 2021 - Au 9 S 21.550, Au 9 K 21.549 (https://dejure.org/2021,11872)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 48 Abs. 3; AufenthG § 49 Abs. 2; AufenthG § 82 Abs. 4; VwGO i.V.m. § 166 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1
    Anordnung der Vorsprache bei der Auslandsvertretung zur Beantragung eines Reisepasses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2010 - 3 S 70.10

    Anordnung persönlichen Erscheinens vor Auslandsvertretung zwecks Klärung der

    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2021 - Au 9 S 21.550
    Eine solche Vermutung besteht bereits dann, wenn sachliche Anhaltspunkte für eine bestimmte Staatsangehörigkeit vorliegen, ohne dass ein bestimmter Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht sein muss (vgl. hierzu OVG BB, B.v. 1.12.2010 - OVG 3 S 70.10 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 08.05.2014 - 1 C 3.13

    Abschiebung; Abschiebungskosten; Erstattung; Verjährung; Fälligkeitsverjährung;

    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2021 - Au 9 S 21.550
    Falls sie hingegen aufgrund festgestellter tatsächlicher Umstände damit rechnen muss, dass der Adressat eine Vorspracheanordnung missachten und damit seine Mitwirkungspflicht nach § 82 AufenthG verletzen wird, muss sie auf geeignete Weise sicherstellen, dass die Vorsprache ohne Zeitverzögerung stattfinden und ihren Zweck erfüllen wird (BVerwG, U.v. 8.5.2014 - 1 C 3.13 - BVerwGE 149, 320-333, Rn. 23).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 11.15

    Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte

    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2021 - Au 9 S 21.550
    Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 11.15 - Inf-AuslR 2017, 137/139 Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2017 - 18 A 1176/13

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Nachweis der Identität eines Ausländers

    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2021 - Au 9 S 21.550
    Vielmehr macht die auf § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, Art. 36 Abs. 1 VwZVG gestützte Androhung der polizeilichen Vorführung in Nr. 2 deutlich, dass die Verpflichtung auch danach fortbesteht und einen Grundverwaltungsakt darstellt, der, nachdem ihm bislang nicht nachgekommen wurde, nunmehr zwangsweise im Wege der polizeilichen Vorführung durchgesetzt werden kann (vgl. OVG NW, B.v. 16.2.2017 - 18 A 1176/13 - juris Rn. 16; a.A. VG München, B.v.17.1.2020 - M 10 S 19.6037, M 10 K 19.6036 - juris 19 ff., wonach mit Zeitablauf bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entfällt).
  • VG München, 17.01.2020 - M 10 S 19.6037

    Rechtmäßige Verpflichtung zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung und Androhung

    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2021 - Au 9 S 21.550
    Vielmehr macht die auf § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, Art. 36 Abs. 1 VwZVG gestützte Androhung der polizeilichen Vorführung in Nr. 2 deutlich, dass die Verpflichtung auch danach fortbesteht und einen Grundverwaltungsakt darstellt, der, nachdem ihm bislang nicht nachgekommen wurde, nunmehr zwangsweise im Wege der polizeilichen Vorführung durchgesetzt werden kann (vgl. OVG NW, B.v. 16.2.2017 - 18 A 1176/13 - juris Rn. 16; a.A. VG München, B.v.17.1.2020 - M 10 S 19.6037, M 10 K 19.6036 - juris 19 ff., wonach mit Zeitablauf bereits das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entfällt).
  • VG Stade, 16.08.2021 - 1 B 863/21

    Keine Erledigung durch Zeitablauf; Zumutbarkeit einer Freiwilligkeitserklärung;

    Der mit der Vorspracheanordnung verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG ist demgegenüber als geringfügig zu bewerten (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 16. März 2021 - Au 9 S 21.550 -, Rn. 32, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 28. Juli 2009 - AN 19 S 09.00656 -, Rn. 16, juris).
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